Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 73 Statistik
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/73#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung erstellt eine Statistik zur Überprüfung der Umsetzung dieses Gesetzes. Dazu erhebt es
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/73#abs-2 (2) Die Erfassung nach Absatz 1 erfolgt für die einzelnen Laufbahnen und Besoldungs- oder Wehrsoldgruppen jeweils für die Statusgruppe
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/73#abs-3 (3) Die Kriterien nach Absatz 1 sind zusätzlich nach Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne eine Geschlechtsangabe zu gliedern, soweit Informationen dazu vorliegen. Eine Erfassung in der Statistik erfolgt nur, wenn für ein Kriterium im Sinne von Absatz 1 mindestens drei Personen den Geschlechtseintrag „divers“ oder keine Geschlechtsangabe aufweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/73#abs-4 (4) Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit Personal- und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.